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   OLG Köln, 25.10.1976 - 16 Wx 113/76   

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OLG Köln, 25.10.1976 - 16 Wx 113/76 (https://dejure.org/1976,1212)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.10.1976 - 16 Wx 113/76 (https://dejure.org/1976,1212)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 1976 - 16 Wx 113/76 (https://dejure.org/1976,1212)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 202
  • FamRZ 1977, 54
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Frankfurt, 14.04.1980 - 20 W 4/80
    Der angefochtene Beschluß erkennt zwar, daß die Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß, nimmt aber bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Gründe« (§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB), der im Gegensatz zu der Ermessensentscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz uneingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1979, 955; OLG Köln NJW 1977, 202; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 27 Rdn. 30; Jansen, FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 25), vorliegend zu Unrecht einen Ausnahmefall an.

    Unter "besonderen Gründen« iSd § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als diejenigen Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2266; OLG Köln NJW 1977, 202; BayObLG NJW 1977, 680).

    An diesem Elternrecht hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit auch unter Berücksichtigung teilweise veränderter gesellschaftlicher Anschauungen nichts ändern wollen, denn er hat zum Beispiel im Rahmen der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre keine Änderung der Vorschrift des § 1612 BGB vorgenommen (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202).

    Das so verstandene elterliche Bestimmungsrecht muß nur dann "aus besonderen Gründen« zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft, und die elterlichen Einflußmaßnahmen in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgen (KG NJW 1969, 2241; OLG Bremen NJW 1976, 2265; OLG Köln NJW 1977, 202; OLG Karlsruhe NJW 1977, 681).

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die eigenständige Entwicklung der Antragstellerin abstellt, die ihre Rückkehr in das Elternhaus in dem jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen lasse, wird verkannt, daß bei der Entscheidung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202), auf die Ursachen der Entfremdung der Beteiligten zurückgegriffen werden muß, die, wenn sie von dem volljährigen Kind provoziert oder auch nur unverschuldet herbeigeführt und seiner Sphäre zuzuordnen sind, nicht zu einer Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung führen können (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 702; BayObLG NJW 1977, 680; OLG Köln aaO; Senatsbeschlüsse NJW 1977, 1297, und FamRZ 1979, 955).

  • OLG Frankfurt, 19.04.1977 - 20 W 217/77

    Abänderung der elterlichen Bestimmung des Unterhalts in Naturalleistungen in

    Unter "besonderen Gründen" , die als unbestimmter Rechtsbegriff hinsichtlich der Subsumtion festgestellter Tatsachen der Nachprüfung durch das ... unterliegen (vgl. Keidel-Winkler, FGG, 10. Aufl., § 27 Rdnr. 30; Jansen, a.a.O., § 27 Rdnr. 25), sind Umstände zu verstehen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, deretwegen das Gesetz den Eltern gemäß § 1612 II 1 BGB das Recht eingeräumt hat zu bestimmen, daß der Unterhalt in einer anderen Art. als durch eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren ist (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Köln NJW 1977, 202 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ; BayOblG NJW 1977, 680 [BayObLG 08.02.1977 - 1 BReg Z 145/76]; OLG Bremen NJW 1976, 2266 [OLG Bremen 28.09.1976 - 3 W 27/76 c]).

    An diesem Elternrecht hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit auch unter Berücksichtigung teilweise veränderter gesellschaftlicher Anschauungen nichts ändern wollen und erst kürzlich die Bestimmung des § 1612 II 1 BGB mit der Einfügung und Modifikation des § 36 II BAföG bestätigt (vgl. OLG Köln NJW 1977, 202 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ).

    Das so verstandene elterliche Bestimmungsrecht muß aber "aus besonderen Gründen" zurücktreten, wenn es den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderläuft und die elterlichen Einflußmaßnahmen in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzenden Weise erfolgen (KG NJW 1969, 2241; OLG Köln NJW 1977, 202 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ; OLG Bremen NJW 1976, 2265 [OLG Bremen 28.09.1976 - 3 W 27/76 c]; OLG Karlsruhe NJW 1977, 681 [OLG Karlsruhe 04.08.1976 - 3 W 38/76] ).

    Es ist, auch im Sinne der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln NJW 1977, 203 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ; BayObLG NJW 1977, 680), schicksalhaft, wenn wie in vielen Fällen hier die Antragstellerin, die im Elternhaus und in der Schule streng katholisch, nach den sittlichen Grundsätzen dieser Konfession und auch weltanschaulich konservativ erzogen wurde, sich - wie aus dem Gedächtnisprotokoll deutlich hervorgeht - mit zunehmendem Alter und durch Umwelteinflüsse teils aus eigenem Antrieb teils auch durch den Einfluß des selbstgewählten Freundes von diesen Wert- und Lebensvorstellungen entfernt und beginnt, eigene Anschauungen zu entwickeln.

    Obwohl man die Auffassung vertreten kann, daß schon dann, wenn auf leinen der Beteiligten die Entfremdung zurückzuführen ist, das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 II 1 BGB entfällt (vgl. KG NJW 1969, 2241; OLG Köln NJW 1977, 203 [OLG Köln 25.10.1976 - 16 Wx 113/76] ), hat dies um so mehr zu gelten, wenn mit dem ... ... gesagt werden muß, daß ein erhebliches Maß an Ursächlichkeit für die Zerrüttung der familiären Verhältnisse zwischen den Beteiligten in der Sphäre der Antragsgegner gefunden erden kann.

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Den zunächst von Streicher (12. Verkehrsgerichtstag 1974, S. 92 ff; auch NJW 1977, 202 ff) erörterten und sodann von Jagusch (Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 9 StVG Rdn. 5 und in den folgenden Auflagen Rdn.5, 5 a zu § 21 a StVO; NJW 1976, 135 und NJW 1977, 940) vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anschnallpflicht und ihre Berücksichtigung bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB (auch Geiger, DAR 1976, 319, 324 und Mühlhaus StVO 8. Aufl. § 21 a Anm. 1 b) kann sich der Senat nicht anschließen (ebenso Gramer, Straßenverkehrsordnung 2. Aufl. § 21 a Rdn. 1; Schlund DAR 1976, 61; vgl. auch Böhmer JZ 1977, 170).
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ZR 537/80

    Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber unverheirateten Kindern

    Das den unterhaltspflichtigen Eltern durch § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gegebene Recht, eine Unterhaltsgewährung durch Naturalleistungen zu bestimmen, hat auch den Zweck, ihnen einen weitergehenden Einfluß auf die Lebensführung des Kindes zu verschaffen, als dies bei einer Unterhaltsgewährung in Geld möglich ist (so mit Recht die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum: BayObLG FamRZ 1977, 263, 264; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641; OLG Bremen FamRZ 1976, 642, 644 und 702, 703; OLG Köln FamRZ 1977, 54 = NJW 1977, 202; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820; KG JW 1935, 1438, 1439 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Dölle Familienrecht II 1965 § 86 X 2 S. 31; Staudinger/Gotthardt BGB 10./11. Aufl. § 1612 Rdn. 24; Palandt/Diederichsen BGB 39. Aufl. § 1612 Anm. 2; abweichend in der Begründung, aber nicht im Ergebnis Gernhuber a.a.O. § 42 III 1 S. 633: Volljährige Kinder sind zur Selbstbestimmung herangewachsen, doch gebietet die verwandtschaftliche Beziehung noch Rücksichtnahme auf die Eltern).
  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Besondere Gründe i.S. der vorgenannten Vorschrift, die eine Änderung der von einem Elternteil getroffenen Bestimmung rechtfertigenkönnen, liegen vor, wenn - auch ohne Verschulden oder eine überwiegende Ursache in der Sphäre der Eltern - zwischen ihnen und dem Kind eine tiefgreifende Entfremdung eingetreten ist, die das Kind nicht verschuldet hat (KG FamRZ 1970, 415, 417; OLG Köln FamRZ 1977, 54; BayObLG FamRZ 1979, 950; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 494; OLG Hamburg FamRZ 1983, 1053; BayObLG …
  • OLG Köln, 06.05.2002 - 14 UF 24/02

    Kostenbeschwerde in einem Verfahren über die Feststellung einer Vaterschaft

    Auch insoweit ist eine persönliche Anhörung der Beteiligten nur ausnahmsweise geboten, nämlich dann, wenn der Richter seine Entscheidung auf einen persönlichen Eindruck vom betreffenden Beteiligten stützen will (OLG Köln, 25.10.1976, 16 Wx 113/76, NJW 1977, 202; Keidel/KuntzelWinkler, Rdnr. 166 zu § 12 FGG m.w.Nachw.), was etwa bei erheblichen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte der Beteiligten erforderlich sein wird (Keidel/Kuntze/Winkler, a. a.0.).
  • BSG, 11.04.1984 - 2 RU 67/84
    Nur "besondere Gründe" rechtfertigen nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB eine andere Art der Unterhaltsgewährung (s hierzu BGH LM Nr. 1 zu § 1612 BGB; OLG Frankfurt FRES 1, 99; Bay ObLG NJW 1977, 130; OLG Bremen FamRZ 1976, 642; OLG Köln FamRZ 1977, 54).
  • OLG Hamm, 06.07.1983 - 15 W 402/82
    Überdies bestimmt die letztgenannte Vorschrift als Entscheidungsmaßstab das Wohl des Kindes, wogegen nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB die Eltern grundsätzlich nach ihrem eigenen Interesse frei über die Art der Unterhaltsgewährung sollen bestimmen können; eine Änderung dieser Bestimmung wird in der Rechtsprechung grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen (so OLG Köln FamRZ 1977, 54; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 820).
  • BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Diese für das Bestimmungsrecht der Eltern maßgebenden Gründe müssen nach der Rechtsprechung aber jedenfalls dann zurücktreten, wenn die Eltern, deren Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit des Kindes endet ( §§ 1626, 1631 BGB ), auf die weitere Entwicklung und Ausbildung des von ihnen unterhaltenen volljährigen, unverheirateten Kindes in einer die Menschenwürde oder das Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ( Art. 1, 2 GG ) verletzenden Weise Einfluß nehmen (KG aaO; OLG Köln FamRZ 1977, 54 = NJW 1977, 202 ; OLG Bremen FamRZ 1976, 642 und 702ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 641 ).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.1986 - 3 W 58/86

    "Besondere Gründe" für eine Einschränkung des elterlichen

    a) § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB räumt Eltern in Abkehr von dem Regelfall des § 1612 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB das Recht ein, zu bestimmen, in welcher Art (und für welche Zeit im voraus) sie einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren wollen; das gilt auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind (BGH FamRZ 1983, 369, 370 = BGHF 3, 876; 1984, 37, 38 = BGHF 3, 1309; BayObLG FamRZ 1977, 263, 264; 1985, 513, 514; OLG Bremen FamRZ 1976, 642, 643; 1976, 702, 703; OLG Köln FamRZ 1977, 54; Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1985 - 3 W 203/85 - n.v.).
  • OLG Zweibrücken, 29.09.1987 - 3 W 107/87

    Spannungen; Entfremdung; Abänderungsentscheidung; Bedürftiger; Natur;

  • LG Bonn, 29.11.1984 - 5 T 148/84

    Änderung der durch die Eltern bestimmten Art und Weise der Unterhaltsgewährung an

  • OLG Stuttgart, 14.06.1977 - 8 W 257/77

    Heilung durch ein Vormundschaftsgericht begangene Verfahrensverstöße i.R.e.

  • OLG Hamburg, 14.07.1983 - 2 W 13/83
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